Allgemeines zu Kumulieren und Panaschieren
Im Wahlgesetz findet sich eine eigene Vorschrift darüber, wie Stimmzettel auszulegen sind. Durch die vielfältigen Möglichkeiten, die der Wahlberechtigte zur Abgabe seiner vielen Stimmen hat, können auch Markierungen entstehen, bei denen aus einer einzigen Markierung auf den dahinter stehenden Willen zur Stimmenvergabe geschlossen werden kann und dann bei der Auszählung entsprechende Ergänzungen vorzunehmen sind. Dem Wähler stehen so viele Stimmen zu, wie insgesamt Mandate zu vergeben sind. Der Wähler kann seine Stimmen auch an die Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Er kann einzelnen Bewerbern in einem engen Rahmen mehrere Stimmen zukommen lassen. Jeder Wahlberechtigte kann einzelnen Kandidaten bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Er kann die beiden Möglichkeiten miteinander kombinieren. Die Wahlberechtigten können aber auch mit einem Listenkreuz eine größere Anzahl von Stimmen an einen Wahlvorschlag vergeben. Wenn ein Listenkreuz mit der ebenfalls möglichen Streichung einzelner Bewerber vom Wahlvorschlag kombiniert wird, entstehen Kombinationen, bei denen die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Bewerber der Listen sich nicht mehr automatisch von selbst ergibt. Für derartige Fälle enthält die Vorschrift die erforderlichen Regelungen.

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